Nutzung von Räumen im Haus der Jugend

 

Das Haus der Jugend wird vom Stadtjugendring Oldenburg e.V. verwaltet. Anfragen zur Raumnutzung können an den Vorstand und an unser Büro im Haus gestellt werden. Telefonisch an 0441-8000844, per e-Mail an info@sjr-ol.de oder persönlich in unserem Büro. Feste Bürozeiten haben wir zur Zeit leider nicht.

 

Ein Rechtsanspruch auf Raumnutzung besteht nicht.


Hält die Stadt beabsichtigte Nutzungen, Veranstaltungen oder sonstige Aktivitäten im Haus der Jugend für rechts- oder vertragswidrig oder aus anderen wichtigen Gründen, z. B. Sicherheitsgründen, für unzulässig, so kann sie diese dem Stadtjugendring bzw. dem Nutzer untersagen. § 6, Absatz 1 des Nutzungsvertrags.

Alle Termine bei denen die Gemeinschaftsräume des Hauses der Jugend genutzt werden werden im Terminkalender stehen. Alle können sich danach richten. Eine Nachfrage nach Räumen ist auch nach Belegung der Wunschräume noch möglich, da möglicherweise Absprachen getroffen werden können.

Wir würden uns freuen, wenn andere Veranstaltungen unserer Mitgliedsvereine auch in den Terminkalender eingetragen würden.

Ich wünsche allen Nutzern viel Erfolg und Vergnügen.

 

Auszug aus dem Nutzungsvertrag

§8

Die Nutzenden sind verpflichtet, die Räume in einem ordentlichen Zustand und sauber zu halten. Ihnen obliegt die Reinigung. Sofern ein Raum oder mehrere Räume gemeinsam genutzt werden, sind die Nutzenden gemeinsam für die Reinigung verantwortlich.

Die Stadt ist berechtigt, sich nach vorheriger Anmeldung von dem ordnungsgemäßen Zustand der Räume und des städtischen Inventars zu überzeugen.

§9

Die Nutzenden haften für die von ihnen in der Liegenschaft (Gebäude und Anlagen) verursachten Schäden. Sie haben Beschädigungen unverzüglich der Stadt mitzuteilen und gegebenenfalls beseitigen zu lassen. Der Nutzer bzw. Unternutzer trägt das gesamte mit der Nutzung des Mietgegenstandes zusammenhängende Eigen- und Drittschadenrisiko. Er stellt die Stadt insofern von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei und trägt gegebenenfalls das Prozeßrisiko.

§10

Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften sind unbedingt einzuhalten.

Die Belange der Nichtraucher sind zu berücksichtigen; wird kein Einvernehmen erzielt, darf in den Räumen nicht geraucht werden.

§11

Die Stadt ist verantwortlich für die dach- und fachgerechte Unterhaltung der Baulichkeiten. Sie übernimmt keine Haftung für Sachmängel und keine Gewähr für die jederzeit uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der überlassenen Räume. Schönheitsreparaturen gehen zu Lasten des Nutzers.

Diese Punkte sollten aussagekräftig genug sein.

Darüber hinaus ist zu sagen, dass dieses Haus der Jugend, wenn überhaupt, nur mit einem starken Stadtjugendring Oldenburg e. V. zu erhalten ist!