Die Satzung
Vorwort
Die Oldenburger Jugendverbände, Jugendgemeinschaften, Initiativen der Jugend und Jugendvereinigungen haben sich zum Stadtjugendring zusammengeschlossen, um in freiwilliger Zusammenarbeit ihre gemeinsamen Interessen zu fördern und die Belange der Jugend zu vertreten. Die Unabhängigkeit der Jugendverbände, Jugendgemeinschaften, Initiativen der Jugend und Jugendvereinigungen wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Artikel 1
Name und Sitz
Der Stadtjugendring Oldenburg ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Jugendverbänden, Jugendgemeinschaften, Initiativen der Jugend und Jugendvereinigungen und jugendpflegerisch tätigen Vereinen im Stadtgebiet Oldenburg. Er trägt den Namen Stadtjugendring Oldenburg e.V. Sein Sitz ist im Stadtgebiet Oldenburg. Der Verein ist im Vereinsregister Oldenburg eingetragen.
Artikel 2
Aufgaben und Ziele
-
Aufgaben des Stadtjugendringes sind:
- das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit in der jungen Generation durch ständigen Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung zu fördern,
- die Interessen von Jugendlichen und Kindern, ihrer Gruppen, Zusammenschlüsse und Jugendverbände in der Öffentlichkeit und gegenüber Parlamenten und Behörden durch eine qualifizierte Mitbestimmung zu vertreten (z.B. Jugendhilfeausschuss, Jugendamt, Jugendpflege),
- die Mitglieder zu gemeinsamen Aktionen und Veranstaltungen der außerschulischen Bildung anzuregen, diese gemeinsam zu planen und sie bei der Durchführung mit personellen und finanziellen Ressourcen zu unterstützen,
- gemeinsame Einrichtungen (z.B. Jugendzentren, Jugendhäuser) zu initiieren,
- Stellungnahmen, Informationsschriften, Arbeitsmaterial und Publikationen zu jugend- und kinderpolitischen Themen, parteipolitisch unbeeinflusst, herauszugeben,
- die internationale Kinder- und Jugendzusammenarbeit, Begegnungen und Studienfahrten zum Kennenlernen gesellschaftlicher Probleme anderer Länder als Beitrag der Völkerverständigung anzuregen und zu fördern,
- der Anwendung von Gewalt als Mittel der gesellschaftlichen und politischen Auseinandersetzung, verfassungs- und gesellschaftsfeindlichen,insbesondere nationalistischen und rassistischen Tendenzen mit aller Kraft entgegenzuwirken.
- Zur Umsetzung dieser Ziele, der Zielvereinbarung oder weiterer Ideen können thematische Projektgruppen eingerichtet werden.
Artikel 3
Gemeinnützigkeit
- Der Stadtjugendring Oldenburg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des KJHG §11, Abs. 3 und 12. Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder können Zuwendungen aus Mitteln des Stadtjugendringes Oldenburg erhalten zur Umsetzung der in der Zielvereinbarung vereinbarten Aufgaben und um Veranstaltungen zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
- Es dürfen Personen durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck der Körperschaft nützlich sind oder als Aufwandsentschädigung z. B. Webmastertätigkeit, Verwaltungsarbeit, Telefon- und Fahrkosten, etc. bezeichnet werden können oder die den in der Zielvereinbarung festgehaltenen Aufgabenbereichen (Projekte)/Veranstaltungen entsprechen.
- Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.Über die Höhe dieser Vergütung entscheidet die Vollversammlung.
Artikel 4
Mitgliedschaft
- Mitglied des Stadtjugendringes Oldenburg e.V. können alle im Stadtgebiet tätigen Jugendverbände, Jugendgemeinschaften, Initiativen der Jugend und Jugendvereinigungen, jugendpflegerisch tätige Vereine sowie Organisationen und Zusammenschlüsse ausländischer Jugendlicher werden, die in Form von rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Vereinen organisiert sind. Diese werden im Folgenden Mitglieder genannt.
- Eine Mitgliedschaft verpflichtet zur Mitarbeit.Die Mitarbeit wird im aktuellen Aufnahmeantrag geregelt.
-
Die Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Stadtjugendring
Oldenburg ist:
- Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland mit den im Grundgesetz verankerten Grundrechten, sowohl in der Zielsetzung als auch in der praktischen Arbeit.
- Für Jugendverbände, Jugendgemeinschaften, Initiativen der Jugend und Jugendvereinigungen, die einem Erwachsenenverband angehören, dass sie eine selbständige und selbstbestimmte Arbeit leisten.
- Anerkennung dieser Satzung.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich durch das Ausfüllen des aktuellen Aufnahmeantrags unter Beigabe einer Satzung und der Darstellung der tatsächlich stattfindenden Arbeit beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand prüft die Formalien und reicht den Antrag an die Vollversammlung weiter, welche über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit beschließt.
- Wird ein Antrag auf Aufnahme abgelehnt, kann nach einer Frist von sechs Monaten ein neuer Antrag gestellt werden.
- Ein dauerhafter Zugang
zu Ressourcen (Vereins- und Gemeinschaftsräume, Mittel, etc.) des
Stadtjugendrings Oldenburg sollte grundsätzlich nur den Mitgliedern
des Stadtjugendringes gewährt werden.
Bei Erlöschen der Mitgliedschaft (Artikel 10) wird der Zugang zu den Ressourcen des Stadtjugendringes mit sofortiger Wirkung verwehrt. Näheres wird im Nutzungsvertrag geregelt. - Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
Artikel 5
Organe
Der Stadtjugendring Oldenburg hat folgende Organe:
- Die Vollversammlung
- Den Vorstand
- Revision
Artikel 6
Die Vollversammlung
Die Vollversammlung setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Teilnehmern zusammen:
- den nicht ruhenden Mitgliedern
- dem Vorstand
Ferner ist der
Stadtjugendpfleger der Stadt Oldenburg beratendes Mitglied der
Vollversammlung. Des Weiteren können
ruhende Mitglieder an der Vollversammlung teilnehmen.
Die Vollversammlungen sind öffentlich. Auf Antrag kann die
Vollversammlung, mit einfacher Mehrheit, die Öffentlichkeit für
einzelne Punkte der Tagesordnung ausschließen.
Die Vollversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderhalbjahr
zusammen. Der Vorstand beruft die Vollversammlung unter Bekanntgabe
der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor Sitzungstermin schriftlich
ein. Es gilt der Poststempel.
Wird von 2/5 der Mitglieder die Einberufung der
Vollversammlung gefordert, so muss der Vorstand sie innerhalb von 14
Tagen schriftlich einberufen.
Die Vollversammlung ist das oberste Beschlussorgan des
Stadtjugendring Oldenburg e.V. Sie legt Richtlinien der Arbeit fest,
entlastet den Vorstand und wählt den Vorstand nach § 26 BGB, evtl.
den erweiterten Vorstand und 2 RevisorInnen. Die Vollversammlung kann
sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß
eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Sollte eine satzungsgemäß eingeladene
Vollversammlung nicht beschlussfähig sein, so kann der Vorstand
fristgemäß eine zweite Vollversammlung schriftlich einberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der
Einladung besonders hinzuweisen.
Jedes Mitglied wird auf der Vollversammlung durch eine
stimmberechtigten Teilnehmerin oder einen stimmberechtigten
Teilnehmer vertreten und hat je eine Stimme. Der Gesamtvorstand hat
in der Vollversammlung eine Stimme. Der Vorstand entscheidet, welches
Vorstandsmitglied die Stimme wahrnimmt. Bei den Wahlen zum Vorstand
ist der Vorstand nicht stimmberechtigt. Dies gilt nicht für ein
Vorstandsmitglied, das die Stimme seiner jeweiligen
Mitgliedsgemeinschaft wahrnimmt. Keine Person kann mehr als eine
Stimme haben. Beschlüsse und Planung erfolgen mit absoluter Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten, solange diese Satzung nichts
anderes vorsieht. Bei Satzungsänderungen ist eine
Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Wahlen werden offen durchgeführt. Sie müssen auf Antrag
einer stimmberechtigten Teilnehmerin oder eines stimmberechtigten
Teilnehmers geheim durchgeführt werden.
Für besondere Aktivitäten und Aufgaben kann die Vollversammlung
thematische Projektgruppen einrichten. Sie kann diese Aufgabe auch
dem Vorstand übertragen. Die Teilnehmer dieser Projektgruppen nehmen
an den Sitzungen der Vollversammlung beratend teil.
Der Stadtjugendring Oldenburg gibt sich eine Kassenordnung, die durch
die Vollversammlung bestätigt werden muss.
Über die Vollversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist
von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollant/in zu
unterschreiben.
Artikel 7
Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden, drei bis fünf stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwartin/dem Kassenwart. Ein Maximum ist anzustreben. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Vollversammlung für eine zweijährige Amtsperiode gewählt. Bei Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Vorstand kann auf der nächsten Vollversammlung nachgewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
- Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in getrennten Wahlgängen gewählt. Für die Wahlen zum Vorstand bedarf es einer absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kommt diese im ersten Wahlgang nicht zustande, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet. Der Vorstand ist bei Wahlen zum Vorstand nicht stimmberechtigt; dies gilt nicht für Vorstandsmitglieder, die als Vertreterin oder Vertreter eines Mitgliedes stimmberechtigt sind.
- Alle Vorstandsmitglieder sollten aus unterschiedlichen Mitgliedern gewählt werden. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder aus einem Mitglied kommen.
- Der Vorstand beruft die Vollversammlungen ein, ist für die Tagesordnung verantwortlich, bearbeitet die laufenden Aufgaben und führt die Geschäfte des Stadtjugendringes nach Maßgabe der Vollversammlung.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Im Rahmen dieser Geschäftsordnung wird die Aufgabenteilung festgelegt. Die Vorstandssitzungen sind für die Mitgliedsverbände öffentlich. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über die Ergebnisse der Vorstandssitzung wird Protokoll geführt.
- Der Vorstand ist gehalten, bei Verträgen, die den Verein länger als ein Jahr binden, Kreditaufnahmen aller Art, außerplanmäßigen Aufwendungen, die ohne entsprechende zusätzliche Einnahmen mehr als 10% des Jahresetats ausmachen, sich durch Fachleute beraten zu lassen. Das Ergebnis solcher Beratungen ist schriftlich festzuhalten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen. Alle Vorstandsmitglieder sind in gleicher Weise stimmberechtigt.
- Zur Führung der laufenden Geschäfte und zur Umsetzung der Zielvereinbarungen kann der Vorstand Mitarbeiter/innen einstellen/ Personen beauftragen. Er/sie nimmt/nehmen beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil. Die Einstellung/Beauftragung muss von der nächstfolgenden Vollversammlung innerhalb der Probezeit bestätigt werden.
- Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den es vorsätzlich oder durch eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung dem Verein oder einem Dritten zufügt.
- Der Vorstand kann postalisch, per E-Mail oder per Telefax Beschlüsse herbeiführen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
Artikel 8
Revision
Die RevisorInnen prüfen mindestens einmal jährlich die Ein- und Ausgaben des Stadtjugendring Oldenburg auf die satzungsgemäße Verwendung und ordentliche Buchhaltung.
Artikel 9
Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Mitglieds ruht, wenn:
- ein Antrag auf Ruhen vorliegt. (a)
- nach zweimaligem aufeinander folgenden Fehlen auf Vollversammlungen. (b)
- die Verpflichtung zur Mitarbeit mindestens sechs Monate nicht erfüllt wird. (c)
- Nach mehr als zweimaliger Pflichtverletzung, z.B. Benachrichtigung über die Änderung von Daten / Ereignissen (AnsprechpartnerIn, Raumnutzung, Schlüsselverlust, selbst verursachten Schaden), näheres regelt der jeweilige Nutzungsvertrag zwischen dem Stadtjugendring und dem Mitglied. (d)
Der Vorstand muss gegenüber der Vollversammlung das Ruhen der Mitgliedschaft beantragen. In den Fällen b), c) und d) muss die Vollversammlung über diesen Antrag auf Ruhen der Mitgliedschaft entscheiden.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, haben kein Stimmrecht auf der Vollversammlung. Sie erhalten weiterhin die Einladungen zur Vollversammlung und alle maßgeblichen Informationen. Sie sind weiter zur Mitarbeit und Mitwirkung aufgerufen.
Die Vollversammlung muss die ruhende Mitgliedschaft aufheben, wenn ein Antrag auf Aufhebung des betreffenden Mitgliedes einer stimmberechtigten Teilnehmerin oder einen stimmberechtigten Teilnehmer vorliegt. Es genügt der mündliche Antrag auf der Vollversammlung.
Artikel 10
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- schriftliche Austrittserklärung oder durch Auflösung des Mitglieds (a)
- Ausschluss aufgrund von Verstößen gegen die vorliegende Satzung (b)
- ein Ruhen der Mitgliedschaft nach Benachrichtigung durch den Vorstand länger als sechs Monate. (c)
Der Vorstand muss gegenüber der Vollversammlung das Erlöschen der Mitgliedschaft beantragen. In den Fällen b) und c) muss die Vollversammlung über diesen Antrag auf das Erlöschen der Mitgliedschaft mit absoluter Mehrheit. entscheiden.
Artikel 11
Auflösung
Der Stadtjugendring Oldenburg e.V. kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
Im Falle der Auflösung des Stadtjugendringes Oldenburg oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadtjugendpflege, die es ausschließlich für Zwecke der Förderung der Kinder- und Jugendverbandsarbeit zu verwenden hat.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt bei Annahme durch die Gründungsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in Kraft.
Zuletzt geändert auf der Vollversammlung am 21.Januar 2010
geändert auf der Vollversammlung am 26.März .2003